Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
Version vom 10. Juni 2020, 12:23 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Von Vorhaben nach BauGB § 34 Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein (BauGB § 34 Abs. 3).
Normen
- BauGB § 34 Abs. 3
Siehe auch
Fußnoten
<references/>