Verbot der Abschiebung
Die Ausländerbehörde hat bei einer Entscheidung nach AsylG § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
"unter der Fragestellung, ob dem Ausländer der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes "ermöglicht wird", auch und gerade zu prüfen [...], ob eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Einzelfall mit dem Grundsatz der Menschenwürde als oberstem Prinzip unserer Rechtsordnung vereinbar ist." Das hat das Bundesverwaltungsgericht "wiederholt entschieden und dabei darauf hingewiesen, daß es diesem Grundsatz widersprechen würde, wenn deutsche Behörden an der menschenrechtswidrigen Behandlung eines Betroffenen durch dessen zwangsweise Überstellung in ein Land mitwirken würden, in dem ihm eine derartige menschenrechtswidrige Behandlung droht"<ref>(vgl. z. B. Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwGE 67, 184 [194] und vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u. a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 47 [175]; s. auch Beschluß vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 1 B 203.86 - Buchholz 402.24 § 14 AsylVfG Nr. 3)</ref>. In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht zu der mit § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG insoweit vergleichbaren Vorschrift des AsylG § 11 Abs. 1 Satz 1 ausgeführt, durch sie werde vermieden, daß die Ausländerbehörde "sehenden Auges" eine aufenthaltsbeendende Entscheidung treffen müsse, die etwa humanitären oder anderen beachtlichen Gründen zuwiderliefe<ref>(Beschluß vom 2. Mai 1984 - BVerfGE 67, 43 [57/58])</ref>."<ref>
Normen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Fußnoten
<references/>