Umweltschutz
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Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. (BV Art. 141 Abs. 1 Satz 1)
Normen
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
Abgabenordnung (AO)
- AO § 52 Nr. 8