Kirchenprivileg
Normen
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
- BV Art. 149 Abs. 4 (aufgehoben)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 24 Abs. 4: Ein Benutzungszwang nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfügt werden, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen. Voraussetzung ist, dass diese Einrichtungen unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienen.