Ausschuss

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Arten

Vorberatende und beschließende Ausschüsse

Vorberatende Ausschüsse

Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschluss­vorschlag zu unterbreiten,<ref>Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt § 8 Abs. 1 Satz 1</ref>

Beschließende Ausschüsse

Der Gemeinderat kann die Verwaltung bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen (Gemeindesenaten) übertragen (GO Art. 32 Abs. 2 Satz 1). Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuß, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. Soweit ein Beschluß eines Ausschusses die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.<ref>GO Art. 32 Abs. 3; Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt § 9 Abs. 1 Satz 1</ref>

Pflichtausschüsse und freiwillige Ausschüsse

Pflichtausschüsse

Pflichtausschüsse sind solche Ausschüsse, deren Bildung gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B.

Freiwillige Ausschüsse

Freiwillige Ausschüsse sind solche Ausschüsse, deren Bildung in das Ermessen des Gemeinderats gestellt ist.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 146; Teil 3 Pos. 4904 Ziffer 3.1.4 </ref> Beispiele:

Delegationsverbote

Auf beschließende Ausschüsse können nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO nicht übertragen werden

1. die Beschlußfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,

2. der Erlaß von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO,

3. die Beschlußfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

4. die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68),

5. die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 70),

6. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 102),

7. Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen im Sinn von Art. 96,

8. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88),

9. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,

10. die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Gemeindegebiet.

Rechte der Ausschussmitglieder

"Die Mitgliedschaft in einem Gemeinderatsausschuss (Art. 32, 33, 45, 103 GO) gibt dem Gemeinderatsmitglied eine Rechtsstellung, gegen deren Entzug er Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch nehmen kann.

Die Gemeindeordnung regelt das Mitgliedschaftsrecht eines Gemeinderats nicht ausdrücklich und jedenfalls nicht abschließend, sondern nur in wenigen Teilbereichen. Ganz allgemein lässt sich aus der in GO Art. 48 Abs. 1 enthaltenen Verpflichtung, an Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen, ein Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds ableiten, an der Ausübung seiner Pflicht nicht gehindert zu werden<ref>(BayVGH vom 11.6.1986, BayGT 1986, 162)</ref>. Gegen eine Verletzung des subjektiven Mitgliedschaftsrechtes – in seiner jeweiligen Ausprägung – kann das einzelne Gemeinderatsmitglied im Weg der kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen<ref>(vgl. BayVGH vom 2. 10. 1959, BayVBI. 1960, 25 = Fundstelle 1960, RdNr. 2: Recht auf Ladung; vom 7. 8. 1974, VGH n.F. 29, 37: Ungerechtfertigter Ausschluss von der Abstimmung; vom 12. 5. 1982, VGH n.F. 35, 148 = BayVBI. 1983, 729: Informationsrecht und Teilnahmerecht an Sitzungen; Urteil vom 10. 12. 1986, BayVBI. 1987, 239 = Fundstelle 1987, RdNr. 47: Anspruch auf Aufnahme eines Antrags in die schriftliche Tagesordnung)</ref>.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Mitgliedschaft in Gemeinderatsausschüssen (vgl. Art. 55 Abs . 2 GO) . Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass diese Mitgliedschaft im Gegensatz zu der im Gemeinderat nicht unmittelbar auf dem durch die Wahl von den Bürgern übertragenen Mandat beruht, sondern auf einem Beschluss des Gemeinderats (Art.33 Abs.1 GO). Denn die Mitgliedschaftsrechte sind Ausfluss der organschaftlichen Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Gremium als solchem, sind also letztendlich unabhängig davon, ob es zur Begründung dieser Zugehörigkeit eines besonderen Verfahrensaktes durch den Gemeinderat bedarf.

Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs<ref>(VGH vom 26.11.1954, VGH n.F. 8, 5 [6 f.] = BayVBI. 1955, 92; vom 15.7.1955, VGH n.F. 8, 97 [99] = BayVBI. 1955, 280)</ref> einem einzelnen Gemeinderats- oder Kreistagsmitglied kein Recht zur Anfechtung eines Beschlusses über die zahlenmäßige Besetzung von Ausschüssen zusteht. Die zitierten Entscheidungen betreffen einen anderen Sachverhalt. Durch eine Veränderung der Zahl der Ausschussmitglieder wird das einzelne Mitglied nicht unmittelbar betroffen, sondern lediglich reflexartig. Ein durch Änderung des Stärkeverhältnisses etwa eintretender Zugewinn oder Verlust eines Ausschusssitzes ist kein zugunsten oder zulasten des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes wirkender Akt. Insoweit sind lediglich die Fraktionen betroffen."<ref> BayVGH, Beschluss vom 06.10.1987 - 4 CE 87.02294</ref>

Burgkunstadt

Ausschüsse vom 8.5.2008 bis 13.05.2014

In der Stadt Burgkunstadt gab es vom 8.5.2008 bis 13.05.2014 folgende Ausschüsse:

Pflichtausschüsse

Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss ist in §9 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt geregelt. Er prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).

Freiwillige Ausschüsse

Vorberatende Ausschüsse

Nach § 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt werden in der Stadt Burgkunstadt folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

Liegenschaftsausschuss

a) Vorbereitung der die städtischen Liegenschaften betreffenden Angelegenheiten

b) Bestandsaufnahme und Überprüfung eventueller Veräußerungen

c) Wahrnehmung der Aufgaben eines Bauherrenausschusses bei kommunalen Baumaßnahmen

Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit
Personalausschuss
Beschließende Ausschüsse

In Burgkunstadt gibt es nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt folgenden beschließenden Ausschuss:

Bauausschuss

a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben

b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.

Verkehrsausschuss

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 146; Teil 3 Pos. 4904 Ziffer 3.1.4

Fachartikel

  • Heribert Hirte, Folgen fehlerhafter Besetzung von Ausschüssen in kommunalen Gebietskörperschaften, DÖV 1988, 108

Siehe auch

Fußnoten

<references />