Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung
Version vom 6. Mai 2016, 22:21 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach
- Art und Maß der baulichen Nutzung,
- der Bauweise und
- der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
- und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. (BauGB § 34 Abs. 1)
Normen
- BauGB § 34 Abs. 1
Rechtsprechung
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 173 f.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>