Kommunales Kostenverzeichnis der Stadt Burgkunstadt (KommKVz)
Version vom 18. April 2016, 20:25 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Stand 03.07.2013
Tarif- Nr. | Amtshandlung | Gebühr EURO |
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00.01 | Abschriften, Ablichtungen (Art. 10, 20,) | |
1. von Amts wegen erstellt | in der Regel kostenfrei | |
2. auf besonderen Antrag erstellt | 0,50 bis 2,50 | |
Die Gebühr erhöht sich bis zu 2,50 € je angefangener Seite bei aufwändiger Erstellung. | je angefangene Seite | |
00.02 | Akteneinsicht | |
Einsicht in Akten oder amtliche Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. | 0,75 je Akte oder Buch, mindestens 5,00 | |
Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als 10 Jahre vergangen sind. | ||
Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungs-pläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne. | ||
In Sitzungsniederschriften (Art. 45 GO) | gebührenfrei | |
00.03 | Aktenversendung und —übergabe (an Rechtsanwälte usw.) | 5,00 bis 10,00 |
00.04 | Amtshandlungen | |
1. im überwiegenden öffentlichen Interesse, die von Amts wegen vorgenommen werden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG). | kostenfrei | |
Sind diese von einem Beteiligten veranlasst, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht. | ||
2. im Vollstreckungsverfahren | ||
a) Androhung von Zwangsmitteln, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird (Art. 36 VwZVG) | 12,50 bis 150,00 | |
b) Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) |
50,00 bis 2.500,00 | |
c) Pfändungsbeschluss gem. Art. 26 Abs. 5 VwZVG | 1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977 | |
d) Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG), | ||
aa) bei Geldansprüchen | 50 v. H. der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 der Abgabenordnung, mindestens 10,00 | |
bb) sonst | 12,50 bis 200,00 | |
00.05 | Amts und Rechtshilfe (keine Amtshandlung i. S. d. Art. 1 Abs. 1 KG); Art. 8 BayVwVfG |
kostenfrei Aufwendungen über 50,00 EURO sind auf Anforderung zu erstatten |
00.06 | Angestelltenversicherung | |
Bescheinigung, Verhandlungen, Urkunden (§ 64 SGB X) | gebührenfrei | |
00.07 | Anmahnung rückständiger Beträge siehe Mahngebühren |
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00.08 | Anordnungen für den Einzelfall | 15,00 bis 600,00 |
00.09 | Anordnungen für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG | 15,00 bis 600,00 |
00.10 | Antrag | |
In den Fällen des Art. 8 Abs. 3 KG ist von der Festsetzung der Kosten abzusehen, soweit durch die Zurücknahme eines Antrags oder seine Erledigung auf andere Weise das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. | ||
1. Aufnahme zur Niederschrift (z. B. Bauantrag) Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn der Antragsteller die Aufnahme zur Niederschrift wünscht. |
7,50 bis 75,00 je angefangene Stunde | |
2. Ablehnung eines Antrags (Art. 8 Abs. 1 KG) | Gebühr der beantragten Amtshandlung kann bis auf 1/10 ermäßigt werden, bei Unzuständigkeit Ermäßigung oder Erlass. Verdopplung der Gebühr bei unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich | |
3. Vorbehandlung eines Antrags; in der Regel Amtshilfe | kostenfrei | |
4. Zurücknahme eines Antrags nach Fortgang der Sachbehandlung Erledigung auf andere Weise bevor die Amtshandlung beendet ist (Art. 8 Abs. 2 KG) Ist das VwKostG einschlägig, beträgt die Gebühr 1/4 bis ./. der für die Amtshandlung zu erhebenden Gebühr. Auch Erlass aus Billigkeitsgründen ist möglich. |
1/10 bis 3/4 der Gebühr der beantragten Amtshandlung, mindestens 15 EURO, höchstens jedoch die für die Amtshandlung vorgesehene Gebühr sowie Auslagen | |
00.11 | Anzeigen | |
Entgegennahme einer Anzeige (ohne Amtshandlung nach außen), Art. 1 Abs. 1 KG, § 1 Abs. 1 VwKostG | kostenfrei | |
Wird eine Bescheinigung ausgestellt oder ist sonst eine Amtshandlung erforderlich. | 5,00 bis 75,00 | |
00.12 | Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung | |
Bescheinigung, Verhandlungen, Urkunden (§ 7 SGB X) | gebührenfrei | |
00.13 | Auskünfte | |
Wurde vor der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bereits eine kostenpflichtige Auskunft erteilt, kann die Gebühr dafür ganz oder teilweise auf die sich ergebende Gebühr angerechnet werden, wenn durch die vorweg erteilte Auskunft der mit dem Verwaltungsverfahren verbundene Aufwand vermindert wurde. | ||
1. Auskünfte einfacher Art | kostenfrei | |
2. mündlich oder schriftlich, wenn sie einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen, für die Gemeinde rechtsverbindlich sind oder einen wesentlichen Inhalt haben (Art. 1, 6, 8 und 20 KG). | 5,00 bis 25.000,00 | |
3. Auskünfte an die Presse nach § 4 des Gesetzes über die Presse | kostenfrei | |
4. an den kirchlichen Suchdienst mit seinen Heimatortskarteien, den Internationalen Suchdienst, den Suchdienst des Deutschen und des Bayerischen Roten Kreuzes und an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. Siehe auch Bauwesen, Meldewesen, Gewerbewesen, Personenstandsangelegenheiten, Amtshilfe (wenn Auskunftsersuchen anderer Behörden vorliegen). |
kostenfrei | |
01.01 | Bauantrag (Bauplan) | |
Vorbehandlung eines Bauantrags, d. h. Stellungnahme der Gemeinde (Amtshilfe) | kostenfrei | |
01.02 | Bauwesen | |
1. Benachrichtigung des Nachbarn durch die Gemeinde nach Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO | 20,00 | |
2. Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung | 15,00 bis 1.000,00 | |
01.03 | Bayer. Rotes Kreuz — Auskünfte (Suchdienst), KVz 2.11.4/1.1.7 | kostenfrei |
01.04 | Beamtenrechtliche Angelegenheiten (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 KG; Art. 80 BayVwVfG) | kostenfrei |
Die für den Beamten typischen Amtshandlungen, die als Folge des besonderen Rechtsverhältnisses anzusehen sind, sind kostenfrei, wie Anstellung, Ablehnung, Entlassung, BDAFestsetzung, Versetzung, Trennungsentschädigung; andere Amtshandlungen dagegen nicht. | ||
01.05 | Beglaubigungen | |
1. Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen | 5,00 — 60,00 | |
2. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien u. dgl., die nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind. | 0,75 je angefangene Seite, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mindestens 5,00. Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens 5,00 | |
3. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien i. dgl., die von der Gemeinde selbst hergestellt sind. | 5,00 im Einzelfall. Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden. | |
4. Beglaubigung von Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind | 1,50 je angefangene Seite, mindestens 7,50 |
...wird fortgesetzt...