Bebauungsplan

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Bebauungsplan enthält nach BauGB § 8 Abs. 1 Satz 1 die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1). Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach BauGB § 10 Abs. 1 als Satzung.

Arten

  • qualifizierter Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 1 - ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über
    • die Art und
    • das Maß der baulichen Nutzung,
    • die überbaubaren Grundstücksflächen und
    • die örtlichen Verkehrsflächen enthält.
  • einfacher Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 3

Zuständigkeit

Zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen ist der Stadtrat. Dieser kann seine Zuständigkeit auf den Bauausschuss nach GO Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 übertragen.

Rechtsnatur

Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (BauGB § 10 Abs. 1). Er ist daher mit der Normenkontrollklage (VwGO § 47 anfechtbar<ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.1.3 S. 29</ref>.

Urheberrecht

Zur urheberrechtlichen Einordnung des Bebauungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Oberverwaltungsgerichte

  • OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.1990 - 10 C 10230/90 (Amtlicher Leitsatz: Ist ein Bebauungsplan für ein Gebiet, aufzustellen, welches bereits mehrfach von Überschwemmungen betroffen war, so muss der Rat Erkundigungen darüber einholen, in welcher Häufigkeit mit Überschwemmungen zu erwarten sind und welche Hochwasserstände voraussichtlich erreicht werden. Wird dies unterlassen, so verstößt die Ausweisung eines Wohngebiets gegen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohnbevölkerung. Dies gilt auch für die Gebiete außerhalb der Planung, für die sich die Überschwemmungsgefahr erhöht.)

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />