Einheitlicher Grundbetrag
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Die Ausgangsmesszahl wird nach einem einheitlichen Grundbetrag berechnet. Der Grundbetrag wird für jedes Haushaltsjahr so festgesetzt, dass der als Gemeindeschlüsselmasse (Art. 1) zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht wird. (FAG Art. 2 Abs. 3) Der einheitliche Grundbetrag ist also eine reine Rechengröße, die sich danach bemisst, dass die zur Verfügung stehenden Mittel in voller Höhe ausgeschüttet werden.<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>
Isoliert wird der Grundbetrag nicht veröffentlicht.<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>
Grundbeträge
- 2016: 850,90 €<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>
- 2015: 815,05 €<ref>Quelle: Seemüller, Die Gemeinde- und Landkreisschlüsselzuweisungen in Bayern für das Jahr 2015, S. 475</ref>
Normen
- FAG Art. 2 Abs. 3
- FAGDV 2002 § 22 Abs. 1
Siehe auch
Fußnoten
<references/>