Erziehungsrecht der Eltern
"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." (GG Art. 6 Abs. 1)
Normen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04 = BVerfGE 121, 69 - Elterliche Erziehungspflicht
- BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 = BVerfGE 93, 1 - Kruzifix
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 = BVerwGE 107, 75 - Ethikunterricht: "Art. 7 Abs. 1 GG enthält einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser gibt dem Staat die Befugnis, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer wie das Fach Ethik einzuführen. Das Unterrichtsfach Ethik muß von seinem Inhalt her weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet werden. Die Vermittlung der für das Zusammenleben essentiellen und unerläßlichen Grundwerte ist dadurch nicht ausgeschlossen. Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler verpflichtend eingerichtet werden. Geschieht dies, so muß das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach Religion gleichwertiges Fach ausgestaltet werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Burgi, Martin/Hölbling, Pamela, Die Struktur des elterlichen Erziehungsrechts nach Art. 6 II und. 6 III GG, Jura 2008, 901 ff.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>