Hundesteuer
Version vom 3. April 2014, 09:33 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.