Stellungnahme der EU-Kommission vom 19.11.2020

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"...
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 15. Juli 2019, in dem Sie darlegen, dass die Stadt Burgkunstadt Kanaluntersuchungen und Kanalsanierungen nicht EU-weit öffentlich ausgeschrieben hat, obwohl ihr Wert insgesamt gesehen den Schwellenwert überschreitet. 
Ihre Annahme, dass, soweit diese Arbeiten eng zusammenhängen, diese als Gesamtes gesehen werden müssen, ist richtig. Die Aufteilung in Abschnitte, die in einzelnen Jahren durchgeführt und nicht ausgeschrieben werden, erscheint in der Tat eine Umgehung der Ausschreibungspflicht aus der Richtlinie 2014/24/EU, wie es der EuGH in seinem Urteil im Fall C-574/10 Autalhalle Niedernhausen darlegt. Ein enger funktionaler Zusammenhang erscheint auch bei dem von Ihnen vorgestellten Sachverhalt anzunehmen zu sein, da es eine Verpflichtung zur Kanalnetzüberprüfung und -sanierung gibt. 
Die Kommission kann allerdings nicht jeder einzelnen Beschwerde im Detail nachgehen. Die Entscheidung, ob die Kommission aufgrund einer Beschwerde ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnet, steht im Ermessen der Kommission, die ihren Ermessensspielraum auf strategische Weise nutzen und in erster Linie die schwerwiegendsten Verstöße gegen das EU-Recht verfolgen soll. Ein Element der Ermessensabwägung ist dabei, ob ein besonderes wirtschaftliches Interesse für den europäischen Markt vorliegt und ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, vorher nationalen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 
Zum nationalen Rechtsschutz zählen nicht nur der gerichtliche Rechtsschutz, sondern auch Rechtsschutz durch Institutionen wie Gemeindeprüfanstalt oder die kommunalen Aufsichtsbehörden.  
Daher ist es wichtig, dass die Bürger die nationalen Rechtsschutzmittel voll ausschöpfen. Grundsätzlich obliegt es zunächst den nationalen Behörden, Fehler im Verhalten der zu beaufsichtigenden Behörde zu rügen und zu korrigieren. Daher beabsichtigen wir, den vorliegenden Fall nicht weiter zu verfolgen, falls Sie uns nicht innerhalb von vier Wochen ab Datum dieses Schreibens neue mit Dokumenten unterlegte Tatsachen vortragen, die eine andere Bewertung des Sachverhalts rechtfertigen."

Quelle: Schreiben der EU-Kommission vom 19.11.2020)

Fußnoten

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