Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 18. November 2016<ref>BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 266/14</ref> entschieden, dass die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt sei; infolgedessen werde die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hätte.<ref>Amtlicher Leitsatz, anders noch OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2016 - 10 U 137/15 Amtliche Leitsätze 1 und 2: Der von einem ersten Bürgermeister ohne einen entsprechenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss unterzeichnete Vertrag ist daher gemäß BGB § 177 Abs. 1 schwebend unwirksam und kann vom Gemeinderat genehmigt werden."</ref>
Die bayerische Staatsregierung hat mit Gesetz vom 22.02.2018 auf der Grundlage des Gesetzentwurfes 17/14651 vom 6.12.2016 zum 1.4.2018 die bisherige Praxis (vor dem BGH-Urteil vom 18.11.2016) per Gesetz wiederhergestellt. In GO Art. 38 Absatz 1 wurde folgender Satz 2 eingefügt:
„Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.“
Normen
- GO Art. 36 Abs. 1 Satz 1
- GO Art. 37 Abs. 2
- GO Art. 38
- GO Art. 39 Abs. 2
Rechtsprechung
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.10.2018 – 15 W 1595/18: 1. Der erste Bürgermeister kann nicht zur uneingeschränkten Übertragung seiner organschaftlichen Vertretungsbefugnis ermächtigt werden. Soweit Art. 39 Abs. 2, 2. Halbsatz BayGO bestimmt, dass eine Übertragung seiner organschaftlichen Vertretung auf einen Bediensteten bei Zustimmung des Gemeinderates möglich ist, erfordert dies eine Beschränkung auf eine bestimmte, namentlich zu bezeichnende Person. (Rn. 13 – 14) 2. Der erste Bürgermeister kann die ihm auf Grund seiner Organstellung zukommende Entscheidungskompetenz - originär gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO, als Folge der Aufgabe zur Beschlussvollziehung gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayGO oder kraft Übertragung gemäß Art. 37 Abs. 2 BayGO - jedenfalls nicht unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BayGO auf Dritte übertragen. (Rn. 17)<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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