Parallelverfahren
Version vom 5. Juni 2020, 13:54 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann nach BauGB § 8 Abs. 3 Satz 1 gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird BauGB § 8 Abs. 3 Satz 2).
Normen
- BauGB § 8 Abs. 3
Siehe auch
Fußnoten
<references/>