Ladungsmängel (Vereinsrecht)

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Mängel bei der Einberufung der Mitgliederversammlung können zur Nichtigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung führen. Dies kann der Fall sein bei

  • Nichtladung von Mitgliedern eines Vereins zur Mitgliederversammlung,oder wenn
  • durch ein unzuständiges Organ,
  • zur Unzeit,
  • an einem unzumutbaren Ort,
  • ohne ordnungsgemäße Mitteilung der Tagesordnung<ref>"Ist der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig."(Sen. Urt. v. 17. November 1986 – II ZR 304/85, NJW 1987, 1811 f.; Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rdn. 213; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 32 Rdn. 15)</ref><ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Abs. 73</ref>,
  • ohne ordnungsgemäßen Vorstandsbeschluss oder
  • als unzulässige Eventualeinberufung

geladen wird.

Fußnoten

<references/>