Nachgiebige Vorschriften (Vereinsrecht)

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Die Vorschriften des BGB § 26 Absatz 2 Satz 1, des BGB § 27 Absatz 1 und 3, der BGB § 28, BGB § 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der BGB § 32, BGB § 33 und BGB § 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>