Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt nach DSGVO Art. 2 Abs. 1 für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.


Siehe auch