Mitwirkungspflicht (Asylverfahren)
Normen
- AsylG § 10 Abs. 1 Zustellungsvorschriften: Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
- AsylG § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten
Publikationen
- Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015 D. IV., S. 128 ff.