Asylantrag
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Ein Asylantrag liegt nach AsylG § 13 Abs. 1 vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er
- im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder
- dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm
Normen
- AsylG § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- AsylG § 4
- AsylG § 13