Kategorie:Eigener Wirkungskreis
Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Nach Art. 7 Abs. 1 GO umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).
Zum Kern der kommunalen Selbstverwaltung gehören
- die Planungshoheit
- die Finanzhoheit
- die Organisationshoheit sowie
- die Rechtsetzungsbefugnis<ref>Quelle: Hoffmann/Killinger/Mayer, Informationsfreiheit fü+r Bayern. Akteneinsicht, ein Bürgerrecht, 5. Aufl. 2013, S. 27</ref>.
Aufgaben
Art. 83 Abs. 1 BV
Nach Art. 83 Abs. 1 BV fallen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) insbesonders
- die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe;
- der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau;
- die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft;
- Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung;
- Ortsplanung,
- Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht;
- örtliche Polizei,
- Feuerschutz;
- örtliche Kulturpflege;
- Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung;
- Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege;
- örtliches Gesundheitswesen;
- Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege;
- Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend;
- öffentliche Bäder;
- Totenbestattung;
- Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.
Weitere Aufgaben
- Abwasserbeseitigung
- Aufstellung des Haushaltsplans
- Bürgerversammlung
- Personalangelegenheiten
- Erlass der Geschäftsordnung
- Obdachlosenunterbringung
- Schuldenverwaltung
- Schülerbeförderung
Freiwillige Aufgaben
Nach Art. 57 Abs. 1 GO
Im eigenen Wirkungskreis sollen ("freiwillige Aufganen") die Gemeinden nach Art. 57 Abs. 1 GO in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit
- die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere
- Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- der Feuersicherheit,
- der öffentlichen Reinlichkeit,
- des öffentlichen Verkehrs,
- der Gesundheit,
- der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe,
- des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung,
- der Jugendertüchtigung,
- des Breitensports und
- der Kultur- und Archivpflege<ref>z.B. Bücherei</ref>;
- hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Weitere freiwillige Aufgaben
- Herausgabe eines Amtsblattes
- Betrieb eines Jugendzentrums
Pflichtaufgaben
Die Gemeinden sind nach Art. 57 Abs. 2 GO unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (Pflichtaufgaben),
- die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.
- Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.
Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen (Art. 57 Abs. 3 GO).
Weitere Aufgaben im eigenen Wirkungskreis
- Öffentliche Einrichtungen, Art. 21 GO
- Erlass von Satzungen, Art. 23, 24 GO, siehe die Ortsrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt
Rechtsaufsicht
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO). Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GO). In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 7) beschränkt sich nach Art. 109 Abs. 1 GO die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
Siehe auch
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 84 Abs. 1 Satz 7: Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
- BV Art. 83 Abs. 1: In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 57 Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
- (1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.
- (2) Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.
- (3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.
Fußnoten
<references />
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