Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

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Konkurrenzen

"Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt neben Art. 10 GG nicht zur Anwendung. Bezogen auf die Telekommunikation enthält Art. 10 GG eine spezielle Garantie, die die allgemeine Vorschrift verdrängt und aus der sich besondere Anforderungen für die Daten ergeben, die durch Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis erlangt werden. Insoweit lassen sich allerdings die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen<ref>(vgl. BVerfGE 100, 313 [358 f.])</ref>."<ref>BVerfG 1 BvR 256/08}} Abs. 191</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>