Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)
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Rechtsgrundlagen
BayGO Art. 52 Öffentlichkeit
(1) 1 Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. 2 Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.
(2) 1 Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. 2 Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.
Beispiele aus der Praxis der Stadt Burgkunstadt
Mutmaßliche Verstöße gegen Art. 52 BayGO
- Vorberatungen über die Haushaltssatzung 2012 in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung<ref>siehe Jahresbericht 2012, S. 44</ref>
- Anschluss des Ortsteils Neuses an die städtische Wasserversorgung in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung
- Weismain-soll-draußen-bleiben"-Beschluss des Stadtrats Burgkunstadt in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung<ref>https://www.infranken.de/regional/lichtenfels/Mittelzentrum-Weismain-soll-draussen-bleiben;art220,341176</ref>
- Verbesserungsbeitrag Trinkwasserversorgung in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung
Normen
Fußnoten
<references />