Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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*[[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]
 
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** [[Zweitwohnungsteuer]]
 
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[[Kategorie:örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]
 
[[Kategorie:örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]

Version vom 3. April 2014, 09:32 Uhr

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch