Kameralistik: Unterschied zwischen den Versionen

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zu gliedern ({{GO 64}} Abs. 2 Satz 1 Hs. 2).
 
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Problematisch ist bei der [[Kameralistik]], dass hier das Vermögen nicht oder nur teilweise bewertet istn<ref>{{ISBN 9783887953553}} S. 69</ref>. So bereitet es u.U. Probleme, eine [[Überschuldung]] (vgl. {{GO 61}} Abs. 1 Satz 2 festzustellen.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 26. März 2014, 14:48 Uhr

Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen

zu gliedern (GO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2).

Nachteile

Problematisch ist bei der Kameralistik, dass hier das Vermögen nicht oder nur teilweise bewertet istn<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69</ref>. So bereitet es u.U. Probleme, eine Überschuldung (vgl. GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 festzustellen.

Normen

Siehe auch