Kameralistik: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ ==Normen== * {{GO 64}}“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen | ||
+ | *Verwaltungshaushalt und einen | ||
+ | *Vermögenshaushalt | ||
+ | zu gliedern ({{GO 64}} Abs. 2 Satz 1 Hs. 2). | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
− | * {{GO 64}} | + | * {{GO 64}} Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 |
Version vom 23. März 2014, 00:22 Uhr
Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen
- Verwaltungshaushalt und einen
- Vermögenshaushalt
zu gliedern (GO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2).
Normen
- GO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2