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Nach [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_21_.C3.96ffentliche_Sitzungen|§ 21]] Abs. 2 Satz 2 der {{Geschäftsordnung Stadtrat Burgkunstadt}} ist für die Medien stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsicht­lich seiner Person zu unterlassen ([[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_21_.C3.96ffentliche_Sitzungen|§ 21]] Abs. 2 Satz 3). Ton- und Bildaufnahmen von Stadtbediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig ([[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_21_.C3.96ffentliche_Sitzungen|§ 21]] Abs. 2 Satz 4). <noinclude>
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Nach [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_21_.C3.96ffentliche_Sitzungen|§ 21]] Abs. 2 Satz 2 der {{Geschäftsordnung Stadtrat Burgkunstadt}} ist für die Medien stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. [[Tonaufnahme|Ton]]- und [[Bildaufnahme|Bildaufnahmen]] jeder Art bedürfen der [[Zustimmung]] des oder der Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsicht­lich seiner Person zu unterlassen ([[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_21_.C3.96ffentliche_Sitzungen|§ 21]] Abs. 2 Satz 3). Ton- und Bildaufnahmen von Stadtbediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig ([[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_21_.C3.96ffentliche_Sitzungen|§ 21]] Abs. 2 Satz 4). <noinclude>
  
 
==Publikationen==
 
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Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 10:38 Uhr

Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt ist für die Medien stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsicht­lich seiner Person zu unterlassen (§ 21 Abs. 2 Satz 3). Ton- und Bildaufnahmen von Stadtbediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 4).

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

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