Berechtigte Ansprüche einzelner (Ausschluss der Öffentlichkeit): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Ausschlussgründe des {{GO 52}} Abs. 2 Satz 1 ebenso wie die [[Verschwiegenheitspflicht]] nach {{GO 20}} Abs. 1 stehen grundsätzlich nicht zur Disposition der jeweils Betroffenen<ref>(vgl. BayVGH B.v. 29.1.2004 – 4 ZB 03.174 – BayVBl 2004, 402/403; OVG RhPf U.v. 2.9.1986 – 7 A 7/86 – NVwZ 1988, 80)</ref><ref>{{BayVGH 4 CS 15.381}}</ref>.  
 
Die Ausschlussgründe des {{GO 52}} Abs. 2 Satz 1 ebenso wie die [[Verschwiegenheitspflicht]] nach {{GO 20}} Abs. 1 stehen grundsätzlich nicht zur Disposition der jeweils Betroffenen<ref>(vgl. BayVGH B.v. 29.1.2004 – 4 ZB 03.174 – BayVBl 2004, 402/403; OVG RhPf U.v. 2.9.1986 – 7 A 7/86 – NVwZ 1988, 80)</ref><ref>{{BayVGH 4 CS 15.381}}</ref>.  
  
Die {{Geschäftsordnung Stadtrat Burgkunstadt}} beschreibt in [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_11.05.2020#.C2.A7_22_Nicht.C3.B6ffentliche_Sitzungen|§ 22]] Fallgruppen. Im Zweifel ist jedoch immer eine Einzelfallpürüfung vorzunehmen<ref>vgl. Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen, BayVBl. 2021, 253, 261 Fn. 14</ref>
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Die {{Geschäftsordnung Stadtrat Burgkunstadt}} beschreibt in [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_11.05.2020#.C2.A7_22_Nicht.C3.B6ffentliche_Sitzungen|§ 22]] Fallgruppen, die in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Im Zweifel ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen<ref>vgl. Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen, BayVBl. 2021, 253, 261 Fn. 14</ref>
  
 
====Persönliche Verhältnisse====
 
====Persönliche Verhältnisse====

Version vom 13. Juli 2021, 22:27 Uhr

Die Sitzungen des Gemeinderats sind nach GO Art. 52 Abs. 2 Satz 1 öffentlich, soweit nicht

entgegenstehen.

"Berechtigte Ansprüche einzelner sind rechtlich geschützte oder anerkannte Interessen. Ein solches Interesse kann darin bestehen, zu vermeiden, dass persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse bekannt werden, an deren Erörterung die Allgemeinheit kein berechtigtes Interesse hat und deren Bekanntgabe für den einzelnen nachteilig sein könnte. Die einzelnen Bieter haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihr Know-how und ihre Betriebsgeheimnisse nicht bekannt und von Konkurrenten verwertet werden können. Bieter sollen auch nicht dadurch, dass sie vergleichbare Einzelheiten von Angeboten erfahren, Rückschlüsse auf die Kalkulation ihrer Konkurrenten ziehen können."<ref>Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration - Rundschreiben vom 24.09.2019 - Kommunale Auftragsvergaben; Öffentlichkeit der Sitzungen kommunaler Gremien bei Vergabeangelegenheiten und Veröffentlichung von Auftragsdaten - B3-1512-30-5 Seite 3 f.</ref>

Die Ausschlussgründe des GO Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ebenso wie die Verschwiegenheitspflicht nach GO Art. 20 Abs. 1 stehen grundsätzlich nicht zur Disposition der jeweils Betroffenen<ref>(vgl. BayVGH B.v. 29.1.2004 – 4 ZB 03.174 – BayVBl 2004, 402/403; OVG RhPf U.v. 2.9.1986 – 7 A 7/86 – NVwZ 1988, 80)</ref><ref>BayVGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 = BayVBl. 2015, 630</ref>.

Die Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt beschreibt in § 22 Fallgruppen, die in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Im Zweifel ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen, BayVBl. 2021, 253, 261 Fn. 14</ref>

Persönliche Verhältnisse

"Berechtigte Ansprüche Einzelner sind private oder öffentliche Rechte, aber auch rechtlich geschützte oder anerkannte Interessen einzelner Personen oder Personengemeinschaften. Sie können z.B. darin bestehen, dass

  • das Einkommen,
  • die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse,
  • die wirtschaftlichen Belastungen oder
  • die Geschäftsbeziehungen Einzelner

nicht öffentlich bekannt werden.

Datenschutz

Insbesondere datenschutzrechtliche Vorschriften, v.a. BayDSG Art. 19 sind hier zu beachten."<ref>Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2</ref>

"Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, z.B. einer Ruf- oder Geschäftsschädigung genügt; so kann es den anerkannten Interessen des Einzelnen bereits zuwiderlaufen, wenn Dritte von der Angelegenheit erfahren können. Entscheidend ist, ob eine solche Gefahr im objektiven Sinne, d.h. nicht dem subjektiven Empfinden der Betroffenen nach besteht<ref>vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, 10.52 Rd.-Nr. 8</ref>. Bereiche, bei denen typischerweise berechtigte Ansprüche Einzelner einer öffentlichen Behandlung entgegen stehen, sind insbesondere

Personalangelegenheiten

Grundstücksgeschäfte/ Grundstücksangelegenheiten

Vergabeangelegenheiten

Grundsatz

Grundsätzlich ist im Einzelfall zu prüfen, auch ob ggf. eine Aufteilung eines Tagesordnungspunktes in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil vorzunehmen ist. Beachte die weiterführenden Quellen:

Nichtöffentlich zu behandeln

Persönliche Verhältnisse des Bieters, z.B. Bonität, Zuverlässigkeit, Kalkulation, namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor beschränkten Ausschreibungen<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 239 f.</ref>

Unterhalb der EU-Schwellenwerte
Oberhalb der EU-Schwellenwerte

Zu beachten:

Für Bauaufträge:

einzelfallbezogene Abgabeangelegenheiten

z.B.

Sparkassenangelegenheiten<ref>Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2</ref>

Ausschluss eines Stadtratsmitglieds aus dem Stadtrat<ref>vgl. Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung</ref>

Angelegenheiten der Rechnungsprüfung<ref>so VG Gelsenkirchen, VR 1983, 393</ref> mit Ausnahme der Entlastungsentscheidung<ref>vgl. von Arnim, Gemeindehaushalt 1981, 258 ff.</ref>

Zuwendungen im Einzelfall

Über die Annahme von Zuwendungen befindet der Gemeinderat oder ein von diesem bevollmächtigter Ausschuss. Die Sitzung findet nichtöffentlich statt, wenn berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere des Zuwendungsgebers oder des begünstigten Dritten der Öffentlichkeit entgegenstehen<ref>[https://www.realschulebayern.de/fileadmin/brn/schulleitung/kms/archiv_alt/1103328a.pdf Anlage zum IMS vom 27. Oktober 2008 - Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke vom Bayerischen Staatsministerium des Innern gemeinsam erarbeitet mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern, Ziffer 3.3.1.]</ref>.

Fußnoten

<references/>