Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

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ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die [[Fahrplan|Fahrpläne]].<noinclude>
 
ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die [[Fahrplan|Fahrpläne]].<noinclude>
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==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 22. Juni 2021, 12:29 Uhr

Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind nach GWB § 102 Abs. 4

  • die Bereitstellung oder
  • das Betreiben

von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per

ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>