Auslobungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{GWB 103}} Abs. 6
 
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==Publikationen==
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==Siehe auch==
 
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Version vom 21. Juni 2021, 10:38 Uhr

Wettbewerbe sind nach GWB § 103 Abs. 6 Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen..

Normen

Publikationen

Siehe auch