Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen: Unterschied zwischen den Versionen
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==[[Schätzung des Auftragswerts]]== | ==[[Schätzung des Auftragswerts]]== |
Version vom 30. Januar 2021, 14:00 Uhr
Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist nach VgV § 3 Abs. 6 Satz 1 neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt (VgV § 3 Abs. 6 Satz 2).
Schätzung des Auftragswerts
Bei der Schätzung des Auftragswerts ist nach VgV § 3 Abs. 1 Satz 1 vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind nach VgV § 3 Abs. 1 Satz 2 etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.<ref>vgl. auch SektVO § 2, VSVgV § 3, KonzVgV § 2</ref>
Schätzung des Auftragswerts bei Vergabe in mehreren Losen: Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist nach VgV § 3 Abs. 7 Satz 1 der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen (VgV § 3 Abs. 7 Satz 2). Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses (VgV § 3 Abs. 7 Satz 3).
Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen (VgV § 3 Abs. 8).
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt (VgV § 3 Abs. 9).
Siehe auch
Fußnoten
<references/>