Bauausschuss: Unterschied zwischen den Versionen
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− | b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet. | + | b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden |
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Version vom 11. Dezember 2013, 12:30 Uhr
In Burgkunstadt gibt es nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt den Bauausschuss als beschließenden Ausschuss für die:
a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben
b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden
soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.