Kategorie:Vergabegrundsatz: Unterschied zwischen den Versionen

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Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich [[Elektronische Kommunikation (Vergabegrundsatz)|elektronische Mittel]] nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen ({{GWB 97}} Abs. 5).
 
Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich [[Elektronische Kommunikation (Vergabegrundsatz)|elektronische Mittel]] nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen ({{GWB 97}} Abs. 5).
  
Unternehmen haben nach ({{GWB 97}} Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden<ref>Siehe auch [[Öffentlichkeit (Vergabegrundsatz)|Öffentlichkeit]]</ref>.<noinclude>
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Unternehmen haben nach ({{GWB 97}} Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden<ref>Siehe auch [[Öffentlichkeit (Vergabegrundsatz)|Öffentlichkeit]]</ref>.
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{{UVgO 2}} enthält entsprechende Regelungen für den [[Unterschwellenbereich]]<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 8. Dezember 2020, 16:33 Uhr

Für den Oberschwellenbereich regelt GWB § 97 folgende Grundsätze der Vergabe:

Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden nach GWB § 97 Abs. 1 Satz 1 im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt (GWB § 97 Abs. 1 Satz 2).

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln<ref>Siehe auch Nichtdiskriminierung</ref>, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet (GWB § 97 Abs. 2).

Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt (GWB § 97 Abs. 3).

Mittelständische Interessen sind nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen (GWB § 97 Abs. 5).

Unternehmen haben nach (GWB § 97 Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden<ref>Siehe auch Öffentlichkeit</ref>.

UVgO § 2 enthält entsprechende Regelungen für den Unterschwellenbereich

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Publikationen

  • Ziegler, Wettbewerb ohne Wettbewerb? - Zur Beschaffung in „defekten“ Märkten, ZfBR 2018, 37
  • Terwiesche, Ausschluss und Marktzutritt des Newcomers, VergabeR 2009, 26
  • Willenbruch, Transparenzgebot, Erfordernisse an die Dokumentation eines Vergabeverfahrens, VergabeR 2005, 544

Fußnoten

<references/>