Eignung im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen: | + | Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien ([[Eignung (Vergabe)|Eignungskriterien]]) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen: |
#Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, | #Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, | ||
#[[wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit]], | #[[wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit]], |
Version vom 29. November 2020, 11:35 Uhr
Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
- wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
- technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Normen
- GWB § 122 Eignung
- VgV § 29 Abs. 1 Satz 2
- VgV § 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit