Kategorie:Vergabegrundsatz: Unterschied zwischen den Versionen

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*[[Wettbewerb (Vergabegrundsatz)|Wettbewerb]] und [[Transparenz (Vergabegrundsatz)|Transparenz]] ({{GWB 97}} Abs. 1 Satz 1)
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[[Öffentlicher Auftrag|Öffentliche Aufträge]] und [[Konzession|Konzessionen]] werden nach ({{GWB 97}} Abs. 1 Satz 1 im [[Wettbewerb (Vergabegrundsatz)|Wettbewerb]] und im Wege [[Transparenz (Vergabegrundsatz)|transparenter Verfahren]] vergeben. Dabei werden die Grundsätze der [[Wirtschaftlichkeit (Vergabegrundsatz)|Wirtschaftlichkeit]] und der [[Verhältnismäßigkeit (Vergabegrundsatz)|Verhältnismäßigkeit]] gewahrt ({{GWB 97}} Abs. 1 Satz 2).
*[[Wirtschaftlichkeit (Vergabegrundsatz)|Wirtschaftlichkeit]] und [[Verhältnismäßigkeit (Vergabegrundsatz)|Verhältnismäßigkeit]] ({{GWB 97}} Abs. 1 Satz 2)
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* [[Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz)|Gleichbehandlung]] / [[Diskriminierungsverbot (Vergabegrundsatz)|Nichtdiskriminierung]] ({{GWB 97}} Abs. 2)
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Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind [[Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz)|gleich zu behandeln]]<ref>Siehe auch [[Diskriminierungsverbot (Vergabegrundsatz)|Nichtdiskriminierung]]</ref>, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet ({{GWB 97}} Abs. 2).
* [[Berücksichtigung mittelständischer Interessen (Vergabegrundsatz)|Berücksichtigung mittelständischer Interessen]] ({{GWB 97}} Abs. 4)
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* [[Öffentlichkeit (Vergabegrundsatz)|Öffentlichkeit]] und [[Elektronische Kommunikation (Vergabegrundsatz)|elektronische Kommunikation]] ({{GWB 97}} Abs. 5)<noinclude>
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Bei der Vergabe werden Aspekte der [[Qualität]] und der [[Innovation]] sowie soziale und [[Umweltorientierte Beschaffung|umweltbezogene Aspekte]] nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt ({{GWB 97}} Abs. 3).
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[[Berücksichtigung mittelständischer Interessen (Vergabegrundsatz)|Mittelständische Interessen]] sind nach {{GWB 97}} Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt ([[Teillos|Teillose]]) und getrennt nach Art oder Fachgebiet ([[Fachlos|Fachlose]]) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
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Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich [[Elektronische Kommunikation (Vergabegrundsatz)|elektronische Mittel]] nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen ({{GWB 97}} Abs. 5).
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Unternehmen haben nach ({{GWB 97}} Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden<ref>Siehe auch [[Öffentlichkeit (Vergabegrundsatz)|Öffentlichkeit]]</ref>.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 28. November 2020, 12:43 Uhr

Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden nach (GWB § 97 Abs. 1 Satz 1 im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt (GWB § 97 Abs. 1 Satz 2).

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln<ref>Siehe auch Nichtdiskriminierung</ref>, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet (GWB § 97 Abs. 2).

Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt (GWB § 97 Abs. 3).

Mittelständische Interessen sind nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen (GWB § 97 Abs. 5).

Unternehmen haben nach (GWB § 97 Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden<ref>Siehe auch Öffentlichkeit</ref>.

Normen