Öffentlicher Auftrag: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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Version vom 6. Oktober 2020, 09:37 Uhr

Öffentliche Aufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die

  • die Lieferung von Waren,
  • die Ausführung von Bauleistungen oder
  • die Erbringung von Dienstleistungen

zum Gegenstand haben.

Merkmale

Auftrag

Vertrag

Entgelt

Abgrenzung: Konzession

Beschaffungszweck

Auftragsarten

Lieferaufträge (GWB § 103 Abs. 3 Satz 1)

Lieferaufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

Bauaufträge (GWB § 103 Abs. 3)

Bauaufträge sind nach GWB § 103 Abs. 3<ref>vgl. auch VOB/A § 1 EU Abs. 1</ref> Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

  1. von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie) genannt sind, oder
  2. eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.<ref>z.B. Bauträgervertrag,Generalübernehmer</ref>

Dienstleistungsaufträge (GWB § 103 Abs. 4)

Als Dienstleistungsaufträge gelten nach GWB § 103 Abs. 4 die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter GWB § 103 Absätze 2 und 3 fallen.

Rahmenvereinbarungen (GWB § 103 Abs. 5)

Rahmenvereinbarungen sind nach GWB § 103 Abs. 5 Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

Auslobungsverfahren (GWB § 103 Abs. 6)

Wettbewerbe sind nach GWB § 103 Abs. 6 Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen..

Normen

  • GWB § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe

Rechtsprechung

  • [[EuGH C-796/18}}

Siehe auch

Fußnoten

<references/>