Kruzifix: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayVerfGH Vf. 8-VII-18}}
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* {{BayVerfGH Vf. 8-VII-18}}: § 28 AGO, wonach im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ein Kreuz anzubringen ist, stellt nach Form und Inhalt eine [[Verwaltungsvorschrift]] dar, die nicht mit der [[Popularklage]] angegriffen werden kann
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[[Kategorie:Grundrechte]]
 
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Aktuelle Version vom 6. September 2020, 21:51 Uhr

"Wie bereits festgestellt, kann das Kreuz nicht seines spezifischen Bezugs auf die Glaubensinhalte des Christentums entkleidet und auf ein allgemeines Zeichen abendländischer Kulturtradition reduziert werden. Es symbolisiert den wesentlichen Kern der christlichen Glaubensüberzeugung, die zwar insbesondere die westliche Welt in vielfacher Weise geformt hat, aber keineswegs von allen Gesellschaftsgliedern geteilt, sondern von vielen in Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG abgelehnt wird. Seine Anbringung in der staatlichen Pflichtschule ist daher mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit es sich nicht um christliche Bekenntnisschulen handelt."

BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 = BVerfGE 93, 1 - Kruzifix

Rechtsprechung

Fußnoten

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