Gemeindeeinwohner: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Gemeindeangehörige]] sind nach {{GO 15}} Abs. 1 Satz 1 GO alle [[Gemeindeeinwohner]]. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
 
[[Gemeindeangehörige]] sind nach {{GO 15}} Abs. 1 Satz 1 GO alle [[Gemeindeeinwohner]]. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
  
Die [[Stadt Burgkunstadt]] hatte zum 31.12.2019 6462 Einwohner<ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>.
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Die [[Stadt Burgkunstadt]] hatte zum 31.12.2019 6446 Einwohner<ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 30. Juli 2020, 21:51 Uhr

Gemeindeangehörige sind nach GO Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

Die Stadt Burgkunstadt hatte zum 31.12.2019 6446 Einwohner<ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />