Allgemeines Vorkaufsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. Juli 2020, 21:30 Uhr
Der Gemeinde steht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
2. in einem Umlegungsgebiet,
3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.
Frist
Das Vorkaufsrecht kann nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
Normen
Bundesrecht
- § 24 BauGB Allgemeines Vorkaufsrecht
- § 25 BauGB Besonderes Vorkaufsrecht
- § 26 BauGB Ausschluss des Vorkaufsrechts
- § 27 BauGB Abwendung des Vorkaufsrechts
- § 27a BauGB Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
- § 28 BauGB Verfahren und Entschädigung