Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. Juli 2020, 09:02 Uhr
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 18. November 2016<ref>BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 266/14</ref> entschieden, dass die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt sei; infolgedessen werde die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hätte.<ref>Amtlicher Leitsatz, anders noch OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2016 - 10 U 137/15 Amtliche Leitsätze 1 und 2: Der von einem ersten Bürgermeister ohne einen entsprechenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss unterzeichnete Vertrag ist daher gemäß BGB § 177 Abs. 1 schwebend unwirksam und kann vom Gemeinderat genehmigt werden."</ref>
Die bayerische Staatsregierung hat mit Gesetz vom 22.02.2018 auf der Grundlage des Gesetzentwurfes 17/14651 vom 6.12.2016 zum 1.4.2018 die bisherige Praxis (vor dem BGH-Urteil vom 18.11.2016) per Gesetz wiederhergestellt. In GO Art. 38 Absatz 1 wurde folgender Satz 2 eingefügt:
„Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.“
Siehe auch
Fußnoten
<references/>