Haftung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. Juli 2020, 14:51 Uhr
Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>
Geschäftsführung
Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden gemäß BGB § 27 Abs. 3 die für den Auftrag geltenden Vorschriften BGB § 664 bis BGB § 670 entsprechende Anwendung. "Die dem Vorstand obliegenden Sorgfaltspflichten entsprechen somit denjenigen eines ordentlichen Beauftragten, bei deren Verletzung er dem Verein für jede Fahrlässigkeit haftet<ref>BGH NJW-RR 1986, 572, 574</ref>. Muss der Verein für das schuldhafte Verhalten eines Organmitglieds kraft der Zurechnung nach BGB § 31 haften, so ist regelmäßig eine Amtsführung gegeben, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters nicht in Einklang steht. Den Inhabern eines Vorstandsamts obliegt die Sorge für das rechtmäßige Verhalten des Vereins nach außen hin; diese haben dafür einzustehen, dass die Rechtspflichten - privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur - erfüllt werden, die den Verein als juristische Person treffen."<ref>LG Kaiserslautern, Urteil vom 11.05.2005 - 3 O 662/03 = VersR 2005, 1090 Abs. 51</ref>
Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>
Vergütung
Die Entgegennahme satzungswidrig überhöhter Vorstandsvergütungen stellt eine Verletzung der Vorstandspflichten dar, die den Vorstand nach vertraglichen Grundsätzen schadensersatzpflichtig macht, sofern er die Unangemessenheit der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungen kannte oder erkennen konnte<ref>BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745 Abs. 5</ref>.
Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
Zwar haftet die juristische Person nach BGB § 31 für Schäden, die ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Dieser Grundsatz schließt indessen eine daneben bestehende gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters nicht aus, "wenn er persönlich den Schaden durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat<ref>Senatsurteile BGHZ 109, 297, 302; vom 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73 - NJW 1974, 1371, 1372; vom 29. September 1987 - VI ZR 300/86 - NJW 1988, 1782 und vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94 - VersR 1995, 1205; vgl. auch BGHZ 56, 73, 77 sowie BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/82 - NJW 1984, 2284, 2285</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.03.1996 - VI ZR 90/95 = NJW 1996, 1535Abs. 9</ref>
Allein aus der Organstellung ergibt sich allerdings "keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern."<ref>BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10 = BGHZ 194, 26 Amtlicher Leitsatz</ref>
BGB § 31a sieht im Innenverhältnis <ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 31a Rn. 4</ref> eine Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlichem Engagement vor.
Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlichem Engagement
Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich<ref>vgl. auch EStG § 3 Nr.26a</ref> nicht übersteigt, haften sie dem Verein nach BGB § 31a Abs. 1 Satz 1 für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins<ref>Satz 2 ist dispositiv, BGB § 40</ref>. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast (BGB § 31a Abs. 1 Satz 3). Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach BGB § 31a Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. BGB § 31a Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (BGB § 31a Abs. 2 Satz 2).
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589
- BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745 Abs. 5
- BGH, 10.11.1986 - II ZR 140/85 = NJW 1987, 1077
- BGH, Urteil vom 26.11.1985 - VI ZR 9/85 = NJW-RR 1986, 572: "Hat es der Vorstand eines Reitvereins pflichtwidrig unterlassen, für den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Vereins zu sorgen, so kann dies einer Inanspruchnahme des Vereins durch ein Vorstandsmitglied aus § 833 Satz 1 BGB entgegenstehen."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Landgerichte
- LG Kaiserslautern, Urteil vom 11.05.2005 - 3 O 662/03 = VersR 2005, 1090: Haftung des Vorstands eines Fußballvereins gegenüber dem Verein
Publikationen
- Haftung des Vereinsvorstands - Haftungs-Tipps statt Experimente! Ratschläge für ehrenamtliche Vereinsvorstände
Siehe auch
Fußnoten
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