Vollgeschoss: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG 4 C 1.78}}: "1. Zur nachbarschützenden Wirkung von in einem [[Bebauungsplan]] enthaltenen Festsetzungen der [[Geschoßzahl]] und der [[Geschoßflächenzahl]] und zur Befreiung von solchen Festsetzungen. 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des§ 34 BBauG 1960/§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/79; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben (im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126])."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 C 1.78}}: "1. Zur nachbarschützenden Wirkung von in einem [[Bebauungsplan]] enthaltenen Festsetzungen der [[Geschoßzahl]] und der [[Geschoßflächenzahl]] und zur Befreiung von solchen Festsetzungen. 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des§ 34 BBauG 1960/§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/79; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben (im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126])."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==Links==
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* https://www.stadtgrenze.de/s/ezf/vollgeschoss/vollgeschoss-bayern.htm
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 16. Juni 2020, 15:30 Uhr

Als Vollgeschosse gelten nach BauNVO § 20 Abs. 1 Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Die Festsetzungen zur Geschoßzahl können drittschützend sein<ref>BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 = MDR 1981, 785</ref>

Normen

Bayerische Bauordnung (BayBO)

  • BayBO Art. 83 (Übergangsvorschriften) Abs. 6: Soweit BauNVO § 20 Abs. 1 zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort.
  • Vorlage:BayBO-2007 2

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 = MDR 1981, 785: "1. Zur nachbarschützenden Wirkung von in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen der Geschoßzahl und der Geschoßflächenzahl und zur Befreiung von solchen Festsetzungen. 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des§ 34 BBauG 1960/§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/79; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben (im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126])."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Links

Siehe auch

Fußnoten

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