Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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* [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
 
* [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
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* [[Interkommunales Abstimmungsgebot]]
  
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 10. Juni 2020, 12:27 Uhr

Von Vorhaben nach BauGB § 34 Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein (BauGB § 34 Abs. 3).

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>