Ausschluss aus dem Verein: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
==Stimmrecht== | ==Stimmrecht== | ||
− | Das betroffene Mitglied ist vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen, da {{BGB 34}} sich nur auf Rechtsgeschäfte bezieht.<ref>vgl. auch {{ISBN 9783406725005}}, § 34 Rn. 3 mit Verweis auf OLG Köln, [[NJW 1968, 992]]</ref> | + | Das betroffene [[Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht|Mitglied ist vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen]], da {{BGB 34}} sich nur auf Rechtsgeschäfte oder einen [[Rechtsstreit]] bezieht.<ref>vgl. auch {{ISBN 9783406725005}}, § 34 Rn. 3 mit Verweis auf OLG Köln, [[NJW 1968, 992]]</ref> |
==Normen== | ==Normen== |
Aktuelle Version vom 22. Mai 2020, 16:56 Uhr
Ein Ausschluss aus dem Verein kann entweder auf der Grundlage einer in der Vereinssatzung geregelten Vereinsstrafe oder unabhängig von einer solche Regelung<ref>a.A. Martina Benecke, Der Ausschluß aus dem Verein - Zum Konflikt zwischen "Vereinsautonomie " und Individualinteresse -, WM 2000, 1173</ref> aus wichtigem Grund erfolgen.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 27 f.</ref>
Stimmrecht
Das betroffene Mitglied ist vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen, da BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> sich nur auf Rechtsgeschäfte oder einen Rechtsstreit bezieht.<ref>vgl. auch Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 34 Rn. 3 mit Verweis auf OLG Köln, NJW 1968, 992</ref>
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Abschließende Regelungen für den Ausschluss von Mitgliedern politischer Parteien
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 10.07.1989 - II ZR 30/89 = NJW 1990, 40: "Stützt sich ein Vereinsausschluss nicht auf einen in der Satzung namentlich benannten Ausschließungstatbestand, sondern auf den allgemeinen Grundsatz der Zulässigkeit der Lösung von Dauerrechtsverhältnissen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, so entbindet dies nicht von dem Erfordernis, daß die Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Fortführung des Mitgliedschaftsverhältnisses im Einzelfall ergeben sollen, bereits im Ausschließungsverfahren eindeutig und konkret bezeichnet und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt werden. Zu den Anforderungen an die konkrete Bezeichnung der Ausschließungsgründe bei Fehlen einer eigenen Begründung des Ausschließungsbeschlusses."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
- BGH, Urteil vom 13.07.1972 - II ZR 55/70 = NJW 1972, 1892: " Zur Frage, ob ein Vereinsmitglied wegen des vereinswidrigen Verhaltens eines Dritten, dessen es sich zu lässigerweise bei einer Vereinsveranstaltung bedient, ausgeschlossen werden kann, wenn der Satzung nicht zu entnehmen ist, daß ihm das Verhalten des Dritten zugerechnet werden darf. Ein Sportverein darf ln der Satzung den Ausschluß eines Mitgliedes unabhängig von einem Verschulden für den Fall vorsehen, daß es ihm und seinen Mitgliedern unzumutbar ist, mit ihm die Sportkameradschaft aufrechtzuerhalten. Ein sich auf eine solche Bestimmung stützender Ausschluß eines Mitgliedes ist wegen offenbarer Unbilligkeit unwirksam, wenn er allein darauf beruht, daß Angehörige des Mitgliedes in erheblichem Umfang gegen die Vereinsstrafordnung verstoßen haben."<ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
- BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 = BGHZ 47, 172, NJW 1967, 1268: " Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Mitglied innerhalb der satsungsmäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem vereinsinternen Rechtsmittel gemacht hat<ref>Abweichung von RGZ 85, 355 ff</ref> Das Verfahren, daß das satzungsmäßig zuständige Vereinsorgan beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Anordnung, ein Ausschließungsbeschluß sei im Mitteilungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungsverfahrens zu tragen, muss, um rechtswirksam zu sein, eine satzungsmäßige Grundlage haben. BGB § 139 ist für vereinsrechtliche Normen nicht anwendbar. Bei ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen, ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungamaßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslehens darstellt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 04.07.1960 - II ZR 168/58 = NJW 1960, 1861: "Die Generalversammlung, die über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt und über seine fristlose Entlassung beschliessen soll, braucht den Betroffenen nicht anzuhören"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Oberlandesgerichte
- OLG Bamberg, Urteil vom 30.06.1982 - 3 U 70/82 = NVwZ 1983, 572
- OLG Frankfurt, Urteil vom 03.10.1973 - 18 W 53/73 = NJW 1974, 189
- OLG Köln, NJW 1968, 992
Publikationen
Kommentierungen
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 27 f.
Fachaufsätze
- Martina Benecke, Der Ausschluß aus dem Verein - Zum Konflikt zwischen "Vereinsautonomie " und Individualinteresse -, WM 2000, 1173
Siehe auch
Fußnoten
<references/>