Ladungsmängel (Vereinsrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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[[Ladungsmängel (Vereinsrecht)|Mängel]] bei der [[Einberufung der Mitgliederversammlung]] können zur [[Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung]] führen. Dies kann der Fall sein bei [[Nichtladung von Mitgliedern eines Vereins zur Mitgliederversammlung]], oder wenn  
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[[Ladungsmängel (Vereinsrecht)|Ladungsmängel]] bei der [[Einberufung der Mitgliederversammlung]] können zur [[Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung]] führen. Dies kann der Fall sein bei [[Nichtladung von Mitgliedern eines Vereins zur Mitgliederversammlung]], oder wenn  
*durch ein unzuständiges Organ<ref>{{BayObLG 3 Z 85/89}} zum [[Notvorstand]]</ref>,  
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*durch ein unzuständiges Organ<ref>{{BayObLG 3 Z 85/89}} zum [[Notvorstand]]; {{BGH VI ZR 90/54}}</ref>,  
 
*zur Unzeit<ref>vgl. {{BGH II ZR 200/04}}</ref>,  
 
*zur Unzeit<ref>vgl. {{BGH II ZR 200/04}}</ref>,  
 
*an einem unzumutbaren Ort,  
 
*an einem unzumutbaren Ort,  

Version vom 19. Mai 2020, 11:39 Uhr

Ladungsmängel bei der Einberufung der Mitgliederversammlung können zur Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung führen. Dies kann der Fall sein bei Nichtladung von Mitgliedern eines Vereins zur Mitgliederversammlung, oder wenn

geladen wird.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>