Garantenstellung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
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* {{BGH VI ZR 335/88}}: "Die von der GmbH zum [[Schutz absoluter Rechtsgüter]] zu beachtenden Pflichten können auch ihren Geschäftsführer in einer [[Garantenstellung]] aus den ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben treffen und bei Verletzung dieser Pflichten seine deliktische Eigenhaftung auslösen<ref>Ergänzung zu BGH vom 14.5.1974 - VI ZR 8/73 - NJW 74, 1371 (1372)</ref>."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Garantenstellung von Sonderverantwortlichen]]
 
* [[Garantenstellung von Sonderverantwortlichen]]

Version vom 14. Mai 2020, 10:38 Uhr

Rechtsprechung

Siehe auch