Berechtigte Ansprüche einzelner (Ausschluss der Öffentlichkeit): Unterschied zwischen den Versionen
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* Grundsatz: Vergaben sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Auch Bieternamen und Angebotsgesamtpreise können dabei wohl genannt werden.<ref>näher v. Bechtolsheim/Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6; s. auch Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359; s. ferner BayVGH, BayVBl 1989, 81 und BVerwG, BayVBl 1990, 157</ref> | * Grundsatz: Vergaben sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Auch Bieternamen und Angebotsgesamtpreise können dabei wohl genannt werden.<ref>näher v. Bechtolsheim/Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6; s. auch Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359; s. ferner BayVGH, BayVBl 1989, 81 und BVerwG, BayVBl 1990, 157</ref> | ||
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Version vom 6. Mai 2020, 09:08 Uhr
Persönliche Verhältnisse
"Berechtigte Ansprüche Einzelner sind private oder öffentliche Rechte, aber auch rechtlich geschützte oder anerkannte Interessen einzelner Personen oder Personengemeinschaften. Sie können z.B. darin bestehen, dass
- das Einkommen,
- die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse,
- die wirtschaftlichen Belastungen oder
- die Geschäftsbeziehungen Einzelner
nicht öffentlich bekannt werden.
Datenschutz
Insbesondere datenschutzrechtliche Vorschriften, v.a. BayDSG Art. 19 sind hier zu beachten."<ref>Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2</ref>
"Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, z.B. einer Ruf- oder Geschäftsschädigung genügt; so kann es den anerkannten Interessen des Einzelnen bereits zuwiderlaufen, wenn Dritte von der Angelegenheit erfahren können. Entscheidend ist, ob eine solche Gefahr im objektiven Sinne, d.h. nicht dem subjektiven Empfinden der Betroffenen nach besteht<ref>vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, 10.52 Rd.-Nr. 8</ref>. Bereiche, bei denen typischerweise berechtigte Ansprüche Einzelner einer öffentlichen Behandlung entgegen stehen, sind insbesondere
Personalangelegenheiten
- Einstellungen
- Beförderungen
- Höhergruppierungen
- Entlassungen
- Kündigungen
- Dienstordnungsangelegenheiten<ref>zitiert nach Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung </ref>
Grundstücksgeschäfte/ Grundstücksangelegenheiten
- nur bei Hinzutreten weiterer Kriterien<ref>Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung</ref>
Vergabeangelegenheiten
- Grundsatz: Vergaben sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Auch Bieternamen und Angebotsgesamtpreise können dabei wohl genannt werden.<ref>näher v. Bechtolsheim/Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6; s. auch Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359; s. ferner BayVGH, BayVBl 1989, 81 und BVerwG, BayVBl 1990, 157</ref>
- Siehe Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration - Rundschreiben vom 24.09.2019 - Kommunale Auftragsvergaben; Öffentlichkeit der Sitzungen kommunaler Gremien bei Vergabeangelegenheiten und Veröffentlichung von Auftragsdaten - B3-1512-30-5
- Nichtöffentlich zu behandeln: Persönliche Verhältnisse des Bieters, z.B. Bonität, Zuverlässigkeit, Kalkulation, namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor beschränkten Ausschreibungen<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 239 f.</ref>
einzelfallbezogene Abgabeangelegenheiten
z.B.
- Stundung
- Erlass
- Niederschlagung<ref>zitiert nach Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung </ref><ref>Die Verletzung des Steuergeheimnisses kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben</ref>
Sparkassenangelegenheiten<ref>Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2</ref>
Ausschluss eines Stadtratsmitglieds aus dem Stadtrat<ref>vgl. Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung</ref>
Angelegenheiten der Rechnungsprüfung<ref>so VG Gelsenkirchen, VR 1983, 393</ref> mit Ausnahme der Entlastungsentscheidung<ref>vgl. von Arnim, Gemeindehaushalt 1981, 258 ff.</ref>
Zuwendungen im Einzelfall
Über die Annahme von Zuwendungen befindet der Gemeinderat oder ein von diesem bevollmächtigter Ausschuss. Die Sitzung findet nichtöffentlich statt, wenn berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere des Zuwendungsgebers oder des begünstigten Dritten der Öffentlichkeit entgegenstehen<ref>[https://www.realschulebayern.de/fileadmin/brn/schulleitung/kms/archiv_alt/1103328a.pdf Anlage zum IMS vom 27. Oktober 2008 - Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke vom Bayerischen Staatsministerium des Innern gemeinsam erarbeitet mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern, Ziffer 3.3.1.]</ref>.
Fußnoten
<references/>