Berechtigte Ansprüche einzelner (Ausschluss der Öffentlichkeit): Unterschied zwischen den Versionen

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* Grundsatz: Vergaben sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Auch Bieternamen und Angebotsgesamtpreise können dabei wohl genannt werden.<ref>näher v. Bechtolsheim/Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6; s. auch Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359; s. ferner BayVGH, BayVBl 1989, 81 und BVerwG, BayVBl 1990, 157</ref>
 
* Grundsatz: Vergaben sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Auch Bieternamen und Angebotsgesamtpreise können dabei wohl genannt werden.<ref>näher v. Bechtolsheim/Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6; s. auch Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359; s. ferner BayVGH, BayVBl 1989, 81 und BVerwG, BayVBl 1990, 157</ref>
 
* Siehe {{B3-1512-30-5}}
 
* Siehe {{B3-1512-30-5}}
* Das Bayerische Staatsministerium des Innern führte in einem Schreiben vom 31.10.1991<ref>[http://www.gribs.net/fileadmin/GRIBS/Antragsanhaenge/KommunalRecht/Vergaben_in_OeffentlicherSitzung.pdf Schreiben d. Bayer. Innenministeriums vom 31.10.1991 - IB1-3001-1/4 (91 )]</ref> aus:
 
**"nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung. für ·den Freistaat Bayern {GO) und Art. 46 Abs. 2 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern sind die Sitzungen des Gemeinderats bzw. Kreistags (LKrO) öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl· der Allgemeinheit oder auf berechtigte AnspfÜche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der· Gemeinderat bzw. der Kreistag in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund Prüfung der Umstände des konkreten Einzelfalles. Die Gemeindeordnung kann zwar allgemein für bestimmte Arten von Gegenständen (wie etwa Grundstücks-, Personal- oder Sparkassenangelegenheiten) grundsätzlich nichtöffentliche Sitzungen vorsehen (vgl. § 23 Abs. 1 der Mustergeschäftsordnung des Gemeinderats). Es ist jedoch zu beachten, daß im Einzelfall wegen fehlender Voraussetzungen die Öffentlichkeit möglicherweise nicht ausgeschlossen werden kann. Ergeben sich insoweit Zweifel, so ist trotz der allgemeinen Bestimmung in der Geschäftsordnung eine Entscheidung für den Einzelfall zu treffen, die dann Vorrang hat<ref>Hölzl/Hien, Gemeindeordnung, Stand März 1990, Anm. 5 zu Art. 52</ref>. Die Vorschriiten der Gemeindeordnung und Landkreisordnung gehen den Regeln der VOB und der VOL, die ihrer Rechtsnatur nach keine Rechtsnormen sind, vor. Der in Art. 52 Abs. 2 GO, Art. 46 Abs. 2 LKrO festgelegte Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderats- bzw. Kreistagssitzungen gilt daher auch für die Beratung und Beschlussfassung über Vergaben nach der VOL und nach der VOB. Ein Ausschluß der Öffentlichkeit kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn im Einzelfall auch Fragen der persönlichen Verhältnisse eines Bieters, etwa seine Bonität. etc, erörtert warden."<ref> Quelle: [http://www.gribs.net/fileadmin/GRIBS/Antragsanhaenge/KommunalRecht/Vergaben_in_OeffentlicherSitzung.pdf Schreiben d. Bayer. Innenministeriums vom 31.10.91 - IB1-3001-1/4 (91 )] Vergaben sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden</ref>
 
** Ausnahme: vgl. {{VOB/A 25}} Abs. 2 Nr. 1: "Bei Öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen."
 
**Ausnahmen bei VOL:
 
*** Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6.12.1994 – IB1-1413.14/1
 
*** Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 01.02.1985 - IB1–3002–4/16 (84)
 
 
* Nichtöffentlich zu behandeln: Persönliche Verhältnisse des Bieters, z.B. [[Bonität]], [[Zuverlässigkeit]], [[Kalkulation]], namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor [[beschränkte Ausschreibung|beschränkten Ausschreibungen]]<ref>{{ISBN 9783415052086}} S. 239 f.</ref>
 
* Nichtöffentlich zu behandeln: Persönliche Verhältnisse des Bieters, z.B. [[Bonität]], [[Zuverlässigkeit]], [[Kalkulation]], namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor [[beschränkte Ausschreibung|beschränkten Ausschreibungen]]<ref>{{ISBN 9783415052086}} S. 239 f.</ref>
  

Version vom 6. Mai 2020, 09:08 Uhr

Persönliche Verhältnisse

"Berechtigte Ansprüche Einzelner sind private oder öffentliche Rechte, aber auch rechtlich geschützte oder anerkannte Interessen einzelner Personen oder Personengemeinschaften. Sie können z.B. darin bestehen, dass

  • das Einkommen,
  • die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse,
  • die wirtschaftlichen Belastungen oder
  • die Geschäftsbeziehungen Einzelner

nicht öffentlich bekannt werden.

Datenschutz

Insbesondere datenschutzrechtliche Vorschriften, v.a. BayDSG Art. 19 sind hier zu beachten."<ref>Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2</ref>

"Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, z.B. einer Ruf- oder Geschäftsschädigung genügt; so kann es den anerkannten Interessen des Einzelnen bereits zuwiderlaufen, wenn Dritte von der Angelegenheit erfahren können. Entscheidend ist, ob eine solche Gefahr im objektiven Sinne, d.h. nicht dem subjektiven Empfinden der Betroffenen nach besteht<ref>vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, 10.52 Rd.-Nr. 8</ref>. Bereiche, bei denen typischerweise berechtigte Ansprüche Einzelner einer öffentlichen Behandlung entgegen stehen, sind insbesondere

Personalangelegenheiten

Grundstücksgeschäfte/ Grundstücksangelegenheiten

Vergabeangelegenheiten

einzelfallbezogene Abgabeangelegenheiten

z.B.

Sparkassenangelegenheiten<ref>Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2</ref>

Ausschluss eines Stadtratsmitglieds aus dem Stadtrat<ref>vgl. Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung</ref>

Angelegenheiten der Rechnungsprüfung<ref>so VG Gelsenkirchen, VR 1983, 393</ref> mit Ausnahme der Entlastungsentscheidung<ref>vgl. von Arnim, Gemeindehaushalt 1981, 258 ff.</ref>

Zuwendungen im Einzelfall

Über die Annahme von Zuwendungen befindet der Gemeinderat oder ein von diesem bevollmächtigter Ausschuss. Die Sitzung findet nichtöffentlich statt, wenn berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere des Zuwendungsgebers oder des begünstigten Dritten der Öffentlichkeit entgegenstehen<ref>[https://www.realschulebayern.de/fileadmin/brn/schulleitung/kms/archiv_alt/1103328a.pdf Anlage zum IMS vom 27. Oktober 2008 - Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke vom Bayerischen Staatsministerium des Innern gemeinsam erarbeitet mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern, Ziffer 3.3.1.]</ref>.

Fußnoten

<references/>