Umlaufverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_05.12.2018#.C2.A7_20_Sitzungen.2C_Beschlussf.C3.A4higkeit|§ 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]] ist eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im [[Umlaufverfahren]] ausgeschlossen.  
 
Nach [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_05.12.2018#.C2.A7_20_Sitzungen.2C_Beschlussf.C3.A4higkeit|§ 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]] ist eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im [[Umlaufverfahren]] ausgeschlossen.  
  
Trotz dieser Regelung hat der Stadtrat Burgkunstadt auf Empfehlung des bayerischen Innenministeriums mittels EMail-Abstimmung vor der Sitzung am 31.03.2020 einen [[Ferienausschuss]] eingesetzt.  
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Trotz dieser Regelung hat der Stadtrat Burgkunstadt auf das [[Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 20.03.2020 - B1-1414-11-17]] vor der Sitzung am 31.03.2020 mittels EMail-Abstimmung einen [[Ferienausschuss]] eingesetzt.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Aktuelle Version vom 3. Mai 2020, 08:22 Uhr