Klageerhebung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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Version vom 27. April 2020, 17:30 Uhr

Klage im Verwaltungsrechtsweg

Die Klage ist nach VwGO § 81 Abs. 1 Satz 1 bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie nach VwGO § 81 Abs. 1 Satz 2 auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (VwGO § 81 Abs. 2).

Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Siehe auch