Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten: Unterschied zwischen den Versionen
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Die {{DSGVO}} gilt nach {{DSGVO 2}} Abs. 1 für die ganz oder teilweise [[automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten]] sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. | Die {{DSGVO}} gilt nach {{DSGVO 2}} Abs. 1 für die ganz oder teilweise [[automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten]] sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. | ||
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Version vom 6. November 2019, 11:23 Uhr
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt nach DSGVO Art. 2 Abs. 1 für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Normen
- DSGVO Art. 2 Abs. 1