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Version vom 5. August 2019, 14:15 Uhr
Das deutsche Wasserrecht unterscheidet
Gewässer erster Ordnung
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Gewässer erster Ordnung sind nach BayWG Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 die Bundeswasserstraßen und die in dem Verzeichnis (Anlage 1) Bayerisches Wassergesetz (BayWG) aufgeführten Gewässer. Der Main ist nach BayWG Art. 2 BayWG Anlage 1 Nr. 26 vom Zusammenfluss des Roten Mains und des Weißen Mains bis zur Landesgrenze zu Hessen ein Gewässer erster Ordnung.
Gewässer zweiter Ordnung
Das Staatsministerium erlässt die Verzeichnisse über die Gewässer zweiter Ordnung und die Wildbäche durch Allgemeinverfügung. (BayWG Art. 3 Abs. 1 Satz 1)
Gewässer dritter Ordnung
Gewässer dritter Ordnung sind nach BayWG Art. 2 alle anderen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind. Die Unterhaltung obliegt nach BayWG Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung, insbesondere auch durch gemeindliche Vorschüsse nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2, gesichert ist, sind nach BayWG Art. 39 Abs. 1 Nr. 1. die Träger der Unterhaltungslast nach BayWG Art. 22 Abs. 1 zum Ausbau eines Gewässers gemäß WHG § 67 Abs. 2 verpflichtet. Die Kreisverwaltungsbehörde kann nach BayWG Art. 24 Abs. 3 Satz 1 zur Sicherung der Durchführung der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung Rechtsverordnungen erlassen. In der Rechtsverordnung kann den Trägern der Unterhaltungslast insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltung durchzuführen ist (BayWG Art. 24 Abs. 3 Satz 2).
Publikationen
Fachbücher
- Oliver Decken / Rita A. Herrmann (Hrsg.), Kommunale Klimapolitik - Klimaschutz und Anpassungs-Strategien, 1. Auflage 2018, Verein zur Förderung kommunalpolitischer Arbeit - Alternative Kommunalpolitik (AKP) e.V., ISBN 9783980364195, Seite 37 (Klimawandel und Hochwasserschutz)
Siehe auch
Fußnoten
<references />